1. Stadtarchiv der Stadt Lübbecke
2. Buch Die Stadtwerke Lübbecke - ein Traditionsunternehmen mit Zukunft
3. Seiten des WSA Minden www.wsa-minden.de
4. Das Neubauamt Hannover http://www.nba-hannover.wsv.de
5. Neue Westfälische - Lübbecke
7. http://de.wikipedia.org/wiki/Demag
8. http://www.archive.nrw.de/LAV_NRW/jsp/bestand.jsp?archivNr=4&tektId=116
9. http://www.skipperguide.de/wiki/Mittellandkanal
10. http://de.wikipedia.org/wiki/Karl_M%C3%BCller_(Wasserbaudirektor
11. http://axel-bretschneider.de/hedem.htm + http://axel-bretschneider.de/kanal.htm
12. http://de.wikipedia.org/wiki/Ruhrbesetzung
13. http://de.wikipedia.org/wiki/Wasserstra%C3%9Fenkreuz_Minden
14. http://www.wsa-minden.de/bauwerke/kanalbruecken/index.html
15. http://www.ddr-binnenschifffahrt.de/historie-grenzen-elbe2.htm
16.http://www.ddr-binnenschifffahrt.de/fotogalerie-gross/Historie/Grenze-MLK-Buchhorst-004.GIF
17. file:///C:/Users/Stefan/Pictures/3.pdf
19. http://www.eimerkettenbagger.de/
20.http://atlas.wsv.bund.de/clients/desktop/
21. https://de.wikipedia.org/wiki/Westf%C3%A4lische_Transport_AG
Diese Bilder zeigen das Alte Stadtarchiv der Stadt Lübbecke am Wiehenweg
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Kurze Information zum Urheberecht: |
Was ist das Urheberrecht und was besagt das Urheberrechtsgesetz? (einige Auszüge aus dem Urheberrechtsgesetz) |
§ 7 Urheber Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (Anmerkung: Das Urheberecht kann nicht veräußert werden, es bleibt immer beim Urheber) |
§ 12 Veröffentlichungsrecht |
§ 16 Vervielfältigungsrecht |
§ 17 Verbreitungsrecht |
§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten (1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. (2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. (3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt unberührt. (4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. (5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck. |
§ 32 Beschränkung von Nutzungsrechten Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. |
Dauer des Urheberrechts § 64 Allgemeines Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. |
Schutz der Lichtbilder § 72 (1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt. (2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. (3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen. |
Rechtsverletzungen 1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg § 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz (1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. (2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht. |
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter (1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. (2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke. (3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet werden. (4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden. |
2. Strafrechtliche Vorschriften
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Fazit: Jedes Werk unterliegt auch ohne Hinweis dem Urheberrecht des Schöpfers. Für das Internet ist meist das Nutzungsrecht interessant. Wer also ein Werk nutzt hat sich zuvor mit dem Urheber des Werkes in Verbindung zu setzen (soweit es kein eigenes Werk ist) und sich schriftlich das Recht zur Nutzung einzuholen! Es genügt in diesem Falle nicht die Berufung auf Freunde von denen man das Werk erhalten hat. In diesem Falle müsste der fragliche "Freund" der Urheber sein und ein Vertrag über das Nutzungsrecht mit diesem bestehen. Im Übrigen hat der Nutzer den Nachweis zu führen das ein Nutzungsvertrag zwischen ihm und dem Urheber besteht. Der Urheber hat lediglich zu beweisen das dass fragliche Werk seiner Urheberschaft unterliegt und das es zu unrecht genutzt wurde. (Beides eine leichte Übung) |
Unser grundsätzliches Vorgehen bei Verstößen gegen unser Urheberrecht: |
Fall 1. Verlinkung unserer Bilder in fremde Websites (Beepworld etc.) |
Dieses Vorgehen fällt besonders schnelle auf, da wir regelmäßig unsere Logfiles auswerten und die Seiten die Bilder verlinken sofort auffallen. Da auch der Versuch nach § 106 Abs. 2 strafbar ist, erhält der Zuwiderhandelnde auf jeden Fall eine kostenpflichtige Abmahnung durch uns. |
Fall 2. Kopieren unserer Inhalte und Nutzung in fremden Websites ohne meiner Zustimmung |
Dieses Vorgehen fällt nicht so schnell auf wie eine direkte Verlinkung, jedoch auch wenn die "virtuelle Reitergemeinschaft" ständig anwächst finden wir die fraglichen Inhalte
(Bilder oder Texte) früher oder später über eine Suchmaschine. In dem Fall verfahren wir wie folgt:
Im Folgenden:
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