Angaben meiner Quellen zu dieser Seite ;

 Diese Bilder zeigen das Alte Stadtarchiv der Stadt Lübbecke am Wiehenweg 


Nützliche Links:

++++!!!! Wichtiger Hinweis !!!!++++

Wichtiger Hinweis

 Die von mir Verwendeten Bilder sind u.a mit Freundlicher Unterstützung des Stadtarchiv Lübbecke auf meinen Rechner gekommen. Ich weise darauf nochmals hin, das alle hier von mir Gezeigten Bilder nur zum ansehen sind. Wenn Sie eines der die hier auf dieser Seite Kopieren machen Sie sich Strafbar !

Für weitere Fragen verwenden Sie Bitte die Seite " Kontakt zum Betreiber dieser Seite" Ich werde mich dann mit ihnen in Verbindung  setzen !

 



Urheberrecht der Inhalte meiner Website

 

 

Alle Verstöße werden von meinen  Anwalt  oder von den Zustänigen Stellen die mir ihre Bilder zur Verfügung gestellt haben zur Anzeige gebracht.

 

Alle Bilder und Texte auf unserer Website und unseren Publikationen unterliegen meinem Urheberrecht! 
Jede Veröffentlichung oder andere Nutzung (z.B. in Printmedien, Websites etc.) ohne meiner schriftliche Einwilligung und Lizenzierung ist strikt untersagt!
Sollten Sie Interesse an einem Bild oder unseren Texten haben, setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. 

Kurze Information zum Urheberecht:

Was ist das Urheberrecht und was besagt das Urheberrechtsgesetz? (einige Auszüge aus dem Urheberrechtsgesetz)

§ 7 Urheber 
Urheber ist der Schöpfer des Werkes. (Anmerkung: Das Urheberecht kann nicht veräußert werden, es bleibt immer beim Urheber)

§ 12 Veröffentlichungsrecht 
(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

§ 16 Vervielfältigungsrecht 
(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

§ 17 Verbreitungsrecht 
(1) Das Verbreitungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen.

§ 31 Einräumung von Nutzungsrechten 

(1) Der Urheber kann einem anderen das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen (Nutzungsrecht). Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht eingeräumt werden. 

(2) Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art zu nutzen. 

(3) Das ausschließliche Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber, das Werk unter Ausschluss aller anderen Personen einschließlich des Urhebers auf die ihm erlaubte Art zu nutzen und einfache Nutzungsrechte einzuräumen. § 35 bleibt unberührt. 

(4) Die Einräumung von Nutzungsrechten für noch nicht bekannte Nutzungsarten sowie Verpflichtungen hierzu sind unwirksam. 

(5) Sind bei der Einräumung des Nutzungsrechts die Nutzungsarten, auf die sich das Recht erstrecken soll, nicht einzeln bezeichnet, so bestimmt sich der Umfang des Nutzungsrechts nach dem mit seiner Einräumung verfolgten Zweck.
§ 32 Beschränkung von Nutzungsrechten 
Das Nutzungsrecht kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.
Dauer des Urheberrechts 
§ 64 Allgemeines 
Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.
Schutz der Lichtbilder 
§ 72 

(1) Lichtbilder und Erzeugnisse, die ähnlich wie Lichtbilder hergestellt werden, werden in entsprechender Anwendung der für Lichtbildwerke geltenden Vorschriften des Ersten Teils geschützt. 

(2) Das Recht nach Absatz 1 steht dem Lichtbildner zu. 

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.
Rechtsverletzungen 

1. Bürgerlich-rechtliche Vorschriften; Rechtsweg 

§ 97 Anspruch auf Unterlassung und Schadenersatz 

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung und, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. An Stelle des Schadenersatzes kann der Verletzte die Herausgabe des Gewinns, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, und Rechnungslegung über diesen Gewinn verlangen. 

(2) Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können, wenn dem Verletzer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt, auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit es der Billigkeit entspricht.
§ 101a Anspruch auf Auskunft hinsichtlich Dritter 

(1) Wer im geschäftlichen Verkehr durch die Herstellung oder Verbreitung von Vervielfältigungsstücken das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht verletzt, kann vom Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg dieser Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass dies im Einzelfall unverhältnismäßig ist. 

(2) Der nach Absatz 1 zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über Namen und Anschrift des Herstellers, des Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Vervielfältigungsstücke, des gewerblichen Abnehmers oder Auftraggebers sowie über die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Vervielfältigungsstücke. 

(3) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung angeordnet werden. 

(4) Die Auskunft darf in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den zur Auskunft Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des zur Auskunft Verpflichteten verwertet werden.

2. Strafrechtliche Vorschriften 

§ 106 Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke 

(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

(2) Der Versuch ist strafbar.

 

Fazit: 
Jedes Werk unterliegt auch ohne Hinweis dem Urheberrecht des Schöpfers. Für das Internet ist meist das Nutzungsrecht interessant. Wer also ein Werk nutzt hat sich zuvor mit dem Urheber des Werkes in Verbindung zu setzen (soweit es kein eigenes Werk ist) und sich schriftlich das Recht zur Nutzung einzuholen! Es genügt in diesem Falle nicht die Berufung auf Freunde von denen man das Werk erhalten hat. In diesem Falle müsste der fragliche "Freund" der Urheber sein und ein Vertrag über das Nutzungsrecht mit diesem bestehen. Im Übrigen hat der Nutzer den Nachweis zu führen das ein Nutzungsvertrag zwischen ihm und dem Urheber besteht. 
Der Urheber hat lediglich zu beweisen das dass fragliche Werk seiner Urheberschaft unterliegt und das es zu unrecht genutzt wurde. (Beides eine leichte Übung)
Unser grundsätzliches Vorgehen bei Verstößen gegen unser Urheberrecht:
Fall 1. Verlinkung unserer Bilder in fremde Websites (Beepworld etc.)
Dieses Vorgehen fällt besonders schnelle auf, da wir regelmäßig unsere Logfiles auswerten und die Seiten die Bilder verlinken sofort auffallen. Da auch der Versuch nach § 106 Abs. 2 strafbar ist, erhält der Zuwiderhandelnde auf jeden Fall eine kostenpflichtige Abmahnung durch uns.
Fall 2. Kopieren unserer Inhalte und Nutzung in fremden Websites ohne meiner Zustimmung
Dieses Vorgehen fällt nicht so schnell auf wie eine direkte Verlinkung, jedoch auch wenn die "virtuelle Reitergemeinschaft" ständig anwächst finden wir die fraglichen Inhalte (Bilder oder Texte) früher oder später über eine Suchmaschine. In dem Fall verfahren wir wie folgt:
  • Feststellung des Websitebetreibers über eine WHOIS Abfrage oder Kontaktierung des Online-Dienstes
  • Feststellung der Anschrift über das Impressum (Pflicht auf jeder geschäftsmäßig betriebenen Website, also auch auf Privaten)
  • Falls kein Impressum vorliegt Auskunft beim zuständigen Gemeinderegister (verursacht Kosten die wir in Rechnung stellen) und:
  • Abmahnung wegen fehlendem Impressum auf der Website (Strafandrohung bis 50.000,- Euro)

Im Folgenden:

  • In Rechnungstellung der verursachten Kosten für Nachforschung, Zeitaufwand etc.
  • Nachlizensierung der Bilder oder Texte in Höhe pauschal 350,00 Euro pro Bild und Jahr (berechnet seit Veröffentlichung des Bildes durch uns)
  • Im Falle des nicht Nachkommens unserer Forderungen Mahnbescheid und Strafanzeige!